Klage wegen unterlassener Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO
Das Thema Schadensersatz im Datenschutz nimmt Fahrt auf. Verstöße im Datenschutz können nicht nur Bußgelder durch Behörden nach sich ziehen, sondern auch zu Schadensersatzansprüchen von Betroffenen führen. Dies ist immer dann möglich, wenn dem Betroffenen ein Schaden entsteht (Artikel 82 DS-GVO).
In einem Urteil vom März 2020 bestätigte das Arbeitsgericht Düsseldorf den Schadensersatz eines Betroffenen. Der Arbeitgeber hatte dem Betroffenen einen Auskunftsanspruch erst nach etwa fünf Monaten und unvollständig beantwortet. Das Gericht sprach dem Betroffenen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu.
In einem uns aktuell vorliegenden Fall hat ein Bewerber Klage gegen ein Unternehmen eingereicht und fordert ebenfalls eine Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO, in Höhe von 5.000 EUR.
Der Kläger hatte sich per E-Mail auf ein Stellenangebot beworben.
Die Bewerbung enthielt sämtliche personenbezogenen Daten, Foto, Lebenslauf und Zeugnisse.
Der Kläger stellte kurze Zeit nach der Bewerbung fest, dass seine persönlichen Daten auf unbekannte Art und Weise, unberechtigt von Dritten verarbeitet wurden. Ein Zusammenhang mit seiner Bewerbung ist aus unserer Sicht nicht zu erkennen. Der Kläger wollte nun jedoch herausfinden, ob eines der Unternehmen, mit denen er Kontakt hatte, seine Daten weitergegeben hatte. Aus diesem Grund wollte er von der Beklagten erfahren, wie und für welchen Zeitraum seine Daten verarbeitet bzw. gespeichert und ob diese an Dritte übermittelt wurden.
Hierfür machte der Betroffene von seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO gebrauch und schickte der Beklagten seine Anfrage. Die Beklagte konnte den Nachweis der Löschung und weiteren Verwendung der Daten des Betroffenen jedoch nicht erbringen, obwohl sie dazu nach DS-GVO verpflichtet ist. Daraufhin erhob der Bewerber Klage gegen das Unternehmen. Das Verfahren läuft noch.
Wir weisen darauf hin, dass Daten von abgelehnten Bewerbern maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten aufbewahrt werden dürfen. Die Verarbeitung und Löschung der Daten muss entsprechend dokumentiert und nachgewiesen werden können.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.