Rechtmäßiger Einsatz von Videoüberwachung

Die Videoüberwachung ist ein probates Mittel, um Straftaten aufzuklären oder gar zu verhindern. Allerdings haben die Datenschutzbehörden die Hürden für eine Videoüberwachung hochgesetzt. Die rechtlichen Anforderungen haben es in sich. Das zeigt ein Beispiel aus Lüneburg. Hier hatte ein Gericht der dortigen Polizei den rechtswidrigen Einsatz ihrer Videoüberwachung attestiert. Hauptkritikpunkt war die fehlende transparente Information, die so das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Bürger beeinträchtigt hat. Ausschlaggebend für die Videoüberwachung sind nämlich auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO und des BDSG.

Daher empfiehlt es sich, vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Videoüberwachung Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, ist auch dieser einzubeziehen. Zudem sollten auch schon bestehende Anlagen auf Ihre Rechtmäßigkeit überprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden.

 

Was gilt es zu beachten?

Zentraler Aspekt für den rechtmäßigen Einsatz einer Videoüberwachung ist die Definition, welcher Bereich überwacht werden soll. Soll bspw. eine Kamera den Eingangsbereich überwachen, muss geprüft werden, ob im Blickwinkel der Kamera lediglich das Betriebsgelände und damit Besucher/Mitarbeiter des Betriebs zu sehen sind oder ob auch ein öffentlicher Weg oder die Nachbarschaft gefilmt wird. Außerdem muss klar definiert sein, für welchen Zweck die Aufnahmen verwendet werden sollen. Im oben genannten Beispiel wäre der Zweck die Aufklärung und Abschreckung von Straftaten wie Diebstahl oder Einbruch.

Ebenfalls braucht es für die Videoüberwachung eine Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Daten erhoben werden. Wichtig ist, die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, d. h. das Mittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck liegen.

Von ganz wesentlicher Bedeutung ist die festgelegte Speicherdauer der Aufnahmen. Der Spielraum, den die Datenschutzbehörden hier vorgeben, ist mit 72 Stunden sehr eng bemessen. Eine Verlängerung ist nur unter besonderen Umständen (z. B. längere Betriebsschließung) zulässig.

Zur Wahrung des Transparenzgebots ist zudem erforderlich, auf die Videoüberwachung durch Aushänge aufmerksam zu machen. Neben dem Bildzeichen gibt es hier verpflichtende Hinweise zur Datenverarbeitung, die unter anderem auch ausweist, wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist. Darüber hinaus ist die Videoüberwachung auch in die bestehende Datenschutzdokumentation, im Besonderen in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, aufzunehmen.

Natürlich sollte der Fremdzugriff durch entsprechende technisch und organisatorische Maßnahmen verhindert werden.

 

Was sind die Konsequenzen einer rechtswidrigen Videoüberwachung?

Wird eine Videoüberwachung den oben genannten Kriterien nicht gerecht, kann unter Umständen die Aufsichtsbehörde das Abschalten anordnen, darüber hinaus kann das Betreiben von rechtswidrigen Videoüberwachungsanlagen zu einem Bußgeld führen.

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Head of Compliance

Markus Vatter