Empfehlung zur klaren Regelung
Wenn Beschäftigte ihre betrieblichen IT-Geräte auch privat nutzen, hat dies in der Regel einen positiven Einfluss auf die Produktivität. Dabei kann der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlauben oder durch keine Regelung dulden.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertritt in der Rechtsprechung folgende Ansicht:
"Es spricht viel dafür, dass bei einer unterbliebenen, ausdrücklichen Regelung durch den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer grundsätzlich von einer Erlaubnis zur privaten Kommunikation über einen dienstlichen E-Mail-Account ausgehen können."
"Hat der Arbeitgeber den Privatgebrauch kraft Weisungsrechts generell untersagt, sind Kontrollen grundsätzlich zulässig, schon um die Einhaltung des Verbots zu überprüfen."
Hat der Arbeitgeber also die private Nutzung der IT ausdrücklich gestattet oder sie zumindest widerspruchslos geduldet, wird der Arbeitgeber nach allgemeiner Auffassung zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die komplette E-Mail-Kommunikation fällt unter das Fernmeldegeheimnis.
Wir empfehlen daher, eine private Nutzung einer Firmen IT eindeutig und klar über eine Richtlinie, eine Betriebsvereinbarung oder Organisationsanweisung zu regeln. Ist die private Nutzung untersagt, gehen die Kontroll- und Einsichtsmöglichkeiten des Arbeitgebers erheblich weiter. Dann hat der Arbeitgeber nur mit rein dienstlichen Daten und deren Nutzung zu rechnen.
Quelle:
Autor: Markus Vatter, Head of Compliance, 29.09.2023