„Neue“ Gesetze im Datenschutz

Aktualisieren Sie jetzt Ihre Datenschutzerklärung und Ihr Impressum

Fast jeder Seitenbetreiber ist durch das „neue“ Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) betroffen. Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und setzt nun endlich die Digitale-Dienste-Verordnung (DDV oder DSA VO, Digital Services Act der EU) um. Sie löst das Telemediengesetz (TMG) sowie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ab und benennt das TTDSG um.

 

Was bedeutet das für mich?

TMG wird DDG: Im Impressum muss ich lediglich „§ 5 TMG“ durch „§ 5 DDG“ ersetzen, bzw. beachten. Der Inhalt bleibt identisch. Da man den Paragrafen nie wörtlich erwähnen musste, ändert das meist nichts.

TTDSG wird TDDDG: In der Datenschutzerklärung muss ich „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)“ durch „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)“ ersetzen.

Sofern es im Unternehmen Datenschutzrichtlinien gibt, sollte man auch diese nach und nach auf die neue Gesetzeslage anpassen.

 

Erinnerung: § 17 UWG wurde 2019 durch § 23 GeschGehG ersetzt

In vielen Arbeitsverträgen, Dienstanweisungen und alten Datenschutzerklärungen begegnet uns noch § 17 UWG, der auf das Verbot der Geheimnishehlerei verweisen soll. Der wurde jedoch schon 2019 durch § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) ersetzt. Sie sollten bei Überprüfung solcher Dokumente die aktuelle Norm verbessern.

 

NIS2-Richtlinie

Bitte beachten Sie, die Network and Information Security (NIS) Directive (NIS2-Richtlinie) muss bis 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden.

Diese stellt strengere Sicherheitsanforderungen und etabliert vor allem eine Meldepflicht für Sicherheitsvorfälle, erweitert die Dokumentationspflichten und Aufsicht sowie bezieht zukünftig digitale Dienstleister mit ein. Sie können sich vorbereiten, indem Sie ein ISMS einführen.

 

Weiterführend

 

Thomas Hofmann, Data Privacy Consultant, 07.08.2024

Hier erfahren Sie mehr.

Ich berate Sie gerne und freue mich auf Ihre Fragen.

Data Privacy Legal Consultant

Florian Thomas Hofmann