KI-Kompetenz

KI-Schulungs- und Kontrollpflicht

Die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO halten viele fälschlich für schwammig und bürokratisch. Aber sie ist erstens höchst treffsicher und zweitens für Deutschland nichts Neues. Zuerst fragen viele, ob sie überhaupt betroffene „Betreiber“ sind. Das ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO jeder, der beruflich „ein KI‑System in eigener Verantwortung verwendet“, also jeder Nutzer. Wer Berufliches mit KI erledigt ist ein Betreiber, egal ob sie gratis oder in seiner Software plötzlich integriert ist.

Wenn ein Mitarbeiter eine bestimmte KI-Nutzung nach Anweisung vornimmt, ist auf der abstrakten Ebene immer das Unternehmen der Betreiber und haftet.

 

Viele halten es für Geschäftemacherei, weil jetzt wieder „sinnlose“ Schulungszertifikate verkauft werden und damit die Pflicht scheinbar erfüllt würde. Das stimmt nicht ganz. Die Zertifikate wären isoliert sinnlos, aber die KI-VO verlangt sie auch nicht, sondern „Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen,“, dass Ihre Mitarbeiter über ausreichende Kompetenz verfügen. Ausreichend wozu? Dass niemandem ein Schaden zugefügt wird. Ausreichend wie? Dazu gibt es viel Rechtsprechung und Erklärungen zu § 831 BGB.

 

Nach § 831 BGB haftet seit 01.01.1900 jedes Unternehmen dafür, dass seine Mitarbeiter (im Gesetz: „Verrichtungsgehilfen“) anderen nicht schaden. Das betrifft alle bekannten Risiken, auch die der KI-Benutzung.

 

Es haftet nur dann nicht für den Mitarbeiter, wenn es seine „Due Diligence“ erfüllt hat, also

  • seine Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt,
  • regelmäßig sowie ausreichend
    o   geschult,
    o   kontrolliert hat.

 

Die Schulungspflicht für KI beginnt also nicht am 2. Februar, sondern mit dem ersten Benutzen einer KI im Betrieb.

Die Schulungspflicht ist so intensiv, wie die Nutzung von KI im Betrieb. Sie können sie ganz einfach gestalten, indem sie die KI-Nutzung verbieten. Sie behalten den Überblick, wenn Sie anschließend jede KI und jeden Verwendungszweck einzeln nach Analyse der jeweiligen Risiken genehmigen und entsprechend der Risiken schulen und kontrollieren.

 

Autor: Thomas Hofmann, Data Privacy Legal Consultant, 30.01.2025

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Florian Thomas Hofmann