Sorgen Sie für einen einfachen Werbewiderspruch
In Zeiten eines zunehmend angespannten Arbeitsmarktes schalten viele Unternehmen Werbung für neue Mitarbeiter. Das erfordert in den meisten Fällen aber zuvor eine Einwilligung der potentiellen Bewerber auf den entsprechenden Plattformen, dass Ihnen Werbung gezeigt werden darf. Die fehlt derzeit nach Ansicht der Europäischen Datenschutzbehörde für Facebook. Deshalb hatte die norwegische Datenschutzbehörde Facebook schon die Werbung aufgrund von Auswertung der Nutzerprofile untersagt.
Aber die schwedische Behörde ist hier noch einen Schritt weiter gegangen. Auch, wenn Werbung aufgrund einer Einwilligung erlaubt ist, muss der Weg sie durch einen Widerruf abzustellen, einfach, schnell und effektiv sein. Das sahen sie bei H&M in einem Einzelfall nicht und verhängten ein Bußgeld in Höhe von 28.500 €. Da dies nach nur drei Jahren das zweite Bußgeld gegen die Firma ist, sollte H&M nun vielleicht seinen Datenschutz generell überprüfen.
Was ist zu tun?
Wenn Sie oder Ihr Dienstleister eine Einwilligung für Werbung einholen, sollten Sie die Betroffenen in der Datenschutzerklärung über deren Betroffenenrechte, besonders das Widerrufs- und das Widerspruchsrecht belehren und dafür ein effektives Verfahren einrichten.
Wenn Sie Dienstleister mit Ihrer Werbung betrauen, sollen Sie im obligatorischen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (AVV) klären, wer für Beschwerden Ihres Publikums zuständig ist. Wenn Sie mindestens 50 Mitarbeiter haben und nach HinSchG ohnehin zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet sind, können Sie diese zentral bekannt machen, und so den Betroffenen einen zweiten Weg geben, sich an Sie zu wenden, falls es doch mal nicht so geht, wie es sollte. So vermeiden Sie, dass der Betroffene sich stattdessen als Nächstes an die Behörde wendet und gleich ein Bußgeldverfahren eröffnet wird, wenn ein kleiner Fehler passiert.
Weiterführend
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bbg: DS-GVO Bußgelder, 01.10.2020
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EDSA: Sweden SA (IMY) issues administrative fine against H&M for making it difficult to avoid marketing
Autor: Florian Thomas Hofmann, Data Privacy Legal Consultant, 16.11.2023