Neue Fassung vom 28. April 2022 jetzt veröffentlicht
Der DCGK enthält Empfehlungen für eine gute Unternehmensführung und richtet sich besonders an Kapitalunternehmen. Er wird durch die verpflichtende Entsprechenserklärung nach § 161 AktG im freiwillig erklärten Umfang verbindlich und muss im Netz bekannt gemacht werden.
Soweit seinen Empfehlungen nicht entsprochen wurde, muss das öffentlich erklärt werden. Neben Corporate-Governance-Themen finden sich auch Menschenrechtsaspekte. Der Vorstand soll sich zu Sozial- und Umweltrisiken und die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit darauf systematisch erklären. Kern ist die systematische Risikoerkennung und -bewertung insbesondere auch von Sozial- und Umweltbelangen und schließt die Bewertung der Nachhaltigkeit und damit sensibler Lieferketten mit ein. Der DCGK hat viele Parallelen zum neuen LkSG geht aber in seinen Compliance-Anforderungen viel weiter, als nur soziale und Umweltrisiken zu regeln.
Im Konsultationsverfahren zur neuen Version bemängelte Transparency International, dass der Hinweisgeberschutz und die seit 2017 im DCGK enthaltene Möglichkeit einer (anonymen) Meldung von Missständen (Whistleblowing) nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Das müsste jedoch im neuen Hinweisgeberschutzgesetz geregelt werden, dass immer noch beraten wird.
Netzverweise
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Reinhard Marsch-Barner: Corporate Whistleblowing in: ZHR 181 (2017), 847-860
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Transparency International: Stellungnahme zum Entwurf vom 21.01.2022
Autor: Florian Thomas Hofmann, Data Privacy Consultant, 11.07.2022