Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil das Auskunftsrecht behandelt.
Dabei hat der EuGH entschieden, dass der anfragenden Person grundsätzlich die konkreten, individuellen Empfänger mitzuteilen sind. Ein Verweis auf Kategorien von Empfängern ist nur zulässig, wenn die konkreten Empfänger nicht identifiziert werden können bzw. diese noch nicht bekannt sind. Wir weisen darauf hin, dass dies zukünftig in Auskunftsanfragen zu berücksichtigen ist. Auch sollten die konkreten Empfänger im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert werden.
siehe: https://openjur.de/u/2461341.html