Webshops

OVG Niedersachsen, Beschluss 14 LA 1/24 vom 23.01.2024 

Das OVG Lüneburg hat in einem Beschluss festgestellt, dass eine Abfrage von Geburtsdaten in einem Webshop grundsätzlich nicht obligatorisch sein darf, wenn andere Adressdaten zur Identifizierung ausreichen. Wenn das schon für eine Versandapotheke gilt, sollte es erst recht für Verkäufe ohne besondere Beratungspflichten gelten.

Das Gericht vertritt die Meinung, dass die Angabe eines Geburtsdatums datenschutzrechtlich normalerweise nicht zur Vertragserfüllung „erforderlich" ist. Auch nicht, um beispielsweise zu prüfen, ob eine Volljährigkeit vorliegt. Es wäre genauso effektiv, einfach zu fragen, ob der Besteller volljährig ist. Das Erheben von Geburtsdaten kann demnach nicht auf ein berechtigtes Interesse des Betreibers zur Feststellung der Volljährigkeit gestützt werden.

Wir empfehlen daher zu prüfen, ob Sie in Ihren Webshops das Geburtsdatum obligatorisch abfragen. Da die Angabe grundsätzlich nur auf Basis einer Einwilligung erfolgen kann, muss dies im Eingabefeld dann entsprechend als „freiwillig“ gekennzeichnet sein.

Falls Sie der Auffassung sind, bei Ihnen wäre das Datum aus anderen Gründen dennoch notwendig, beraten Sie sich vor Abfrage mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Weiterführend

 

Autor: Markus Vatter, Head of Compliance, 30.04.2024

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Markus Vatter