Neues Verbandsklagerecht

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG

Der Bundesrat hat am Freitag, den 29.09.2023, das „VerbraucherrechteDurchsetzungsgesetz“ (VDuG) gebilligt und damit den Weg freigemacht für stellvertretende Sammelklagen der Verbraucherverbände, nicht nur im Datenschutz. Dieses Gesetz stellt eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 dar und tritt am Tag nach der Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft – also vermutlich recht bald.

Dieses Gesetz wird vor allem Unternehmen mit vielen Kunden treffen, da die Verbraucherverbände nur tätig werden dürfen, wenn Sie mindestens 50 Betroffene finden. Datenschutzrecht wird in der Regel auf dem Zivilrechtsweg vor den Amts- und Landgerichten eingeklagt und unterfällt somit grundsätzlich diesem Gesetz. Wenn also mindestens 50 Personen gefunden würden, die mit Ihrem Datenschutz unzufrieden wären, könnte ein Verbraucherverband eine solche Verbandsklage einleiten. Das hätte für Sie natürlich den Nachteil, dass das finanzielle Risiko mindestens um das Fünfzigfache anwüchse.

Erforderlich für die Klagemöglichkeit ist nach § 15 VDuG, dass die Ansprüche „im Wesentlichen gleichartig“, d.h. „die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind“. Das kann beispielsweise zutreffen, besonders für Fehler gegenüber Kunden, etwa in Bezug auf unzureichende Datenschutzerklärungen, falsche Ausschilderung von Videoüberwachung oder ungeklärte Cookies auf Netzseiten. Ihr Personal sollte deshalb regelmäßig im Datenschutz geschult werden, um nicht nur alles richtig zu machen, sondern auch um kompetent, sensibel und beruhigend auf Datenschutzanfragen zu reagieren.

Wenn Sie mit Ihrem Datenschutz noch nicht zufrieden sind, wenn Kunden sich regelmäßig in Datenschutzfragen an Sie wenden, können Sie uns gerne um Rat fragen.

 

Verbraucher?

Klageberechtigt als „Verbraucher“ gelten neben natürlichen Personen auch Unternehmen mit höchstens neun Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz im Jahr.

 

Weiterführend

 

Autor: Florian Thomas Hofmann, Data Privacy Consultant, 29.09.2023

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Florian Thomas Hofmann