Vorsicht mit Auskunfteien
Mit dem Urteil C 634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“ 07.12.2023 hat der EuGH das Offensichtliche klar gestellt: Die Verwendung von Auskunfteien in der bisherigen Form bewirkt die Gefahr einer verbotenen „automatisierten Entscheidung“ nach Art. 22 DSGVO. Bitte berücksichtigen Sie das in Verarbeitungsverzeichnis und Datenschutzerklärungen.
Daraus ergeben sich für Sie zwei Schlussfolgerungen:
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Entweder, Sie dürfen Rechtsfolgen wie einen Vertragsschluss oder die Gewährung der Option „Kauf auf Rechnung“ nicht maßgeblich im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO auf solch einen Score stützen, sondern ein Mensch muss hauptsächlich entscheiden.
Oder Sie sollten Ihre Nutzung von Auskunfteien nur noch auf die Interessenabwägung stützen, wenn Sie nach Art. 22 Abs. 2 a) DSGVO deren unbedingte Notwendigkeit („Erforderlichkeit“) nachgewiesen und dokumentiert haben und in allen restlichen Fällen künftig eine informierte Einwilligung einholen. -
Sie sollten die Nutzung solcher Dienste, die Berechnung des Scores, möglichst ausführlich in Ihrer Datenschutzerklärung beschreiben, sonst wird jede Nutzung Ihrer darauf basierenden Dienste rechtswidrig.
Das vorlegende VG Wiesbaden hat bisher kein Endurteil veröffentlicht. Es muss noch förmlich entscheiden, ob der § 31 BDSG, der bisher Rechtsgrundlage war, weiter angewendet werden darf. Das halten Datenschützer jedoch nur noch für eine Formsache.
Die gute Nachricht ist: Das LG Traunstein hat mit Urteil vom 22.05.2024 die Schufabewertung weiterhin grundsätzlich für zulässig erachtet. Die von der Schufa offengelegten Berechnungsmethoden sah es als ausreichend und die Berufung auf Geschäftsgeheimnisse als zulässig an. Es sah keine Diskriminierung nach §§ 19, 21 AGG.
Weiterführend
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Jens Ferner: Erstellung von Bonitätsscores durch eine Auskunftei als Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung? vom 11. Juli 2024
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Markus Montz: Niederlage nach Punkten. In c’t 1/2024, S. 32
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Schufa: EuGH beantwortet wichtige Fragen zum Einsatz von Scores durch Unternehmen. Vom 07.12.2023
Autor: Thomas Hofmann, Data Privacy Consultant, 18.02.2025