Keine oder nur unzureichende Auskunft nach Art. 15 DS-GVO kann teuer werden

Mangelhafte Auskunft führt zu Schadensersatz

Keine bzw. eine nur unvollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO führte dazu, dass das Landesarbeitsgericht Hamm einen Arbeitgeber zu einer Zahlung in Höhe von 1.000€ verurteilte.

Der angeklagte Arbeitgeber kam der Einforderung des Betroffenenrechtes seiner Angestellten nicht vollumfänglich nach, und teilte dieser nur ein Teil der wirklichen Daten mit. Hier sah das LAG Hamm Handlungsbedarf und verhängte zu Gunsten der Arbeitnehmerin nach Art. 82 DS-GVO einen Schadensersatz i.H.v. 1.000€.

Auch wenn ein materieller oder immaterieller Schaden, der auf die zurück gehaltenen Daten nicht nachgewiesen werden konnte, urteilte das Gericht, dass die Haftung nach Art 82 Abs. 1 DS-GVO dies nicht voraussetzt.

Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

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Head of Compliance

Markus Vatter