Lieferkette 2.0 – EU-Richtlinie im Anmarsch?

Geplante Richtlinie „über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937“ (CS3D) kurz vor Vollendung?

Die neue Lieferkettenrichtlinie der EU ist in Deutschland vor allem deshalb im Gespräch, weil die Regierungsfraktionen sich nicht darüber einig sind.

Aber was würde sie verändern?

 

Schutzbereich

Ähnlich, wie das LkSG wird für bestimmte Menschenrechte sowie Umweltrisiken geregelt, dass eine Risikobetrachtung und Risikominimierung vorzunehmen ist, aber zusätzlich Klimavorgaben zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 ° gefordert. Bis 2050 soll eine „Klimaneutralität“ angestrebt werden.

Einige Unternehmen und Arbeitsbereiche des Finanzsektors sind zumindest vorerst ausgenommen.

 

Menschenrechts- und Klimaberichte

Was im Bericht stehen wird, soll in einer gesonderten Verordnung geregelt werden. Die ersten Berichte werden für 2028 erwartet. Große Unternehmen sollen zusätzlich einen Klimaschutzplan verabschieden, soweit sie nicht schon gemäß der Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSR) berichten. Die Klimaziele sollen vor anderen, etwa sozialen Belangen stehen und mit finanziellen Anreizen an leitende Mitarbeiter gefördert werden.

 

Von der Lieferkette zur Aktivitätenkette

Die Lieferkette heißt in der Richtlinie Aktivitätskette oder Wertschöpfungskette, weil nicht nur die Lieferantenseite beleuchtet wird („upstream“), sondern auch die Auslieferungsseite bis zur Entsorgung des ehemaligen Produkts („donwstream“).

KMU sollten entlastet werden, indem die verantwortlichen Unternehmen ihre Bürokratiekosten zum Teil übernehmen.

 

Rechtsfolgen

Es sind Sanktionen bis 5 % des Nettokonzernumsatzes sowie Pranger („Naming & Shaming“) vorgesehen und die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen soll von der Umsetzung abhängig gemacht werden. Es soll im Gegensatz zum LkSG direkte Schadenersatzrechte geben, die auch von Gewerkschaften und staatlichen oder halbstaatlichen Organisationen geltend gemacht werden können.

 

Gestaffelte Wirkung ab 2028

Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern sollen die Pflichten drei Jahre nach Inkrafttreten, also voraussichtlich ab 2028 erfüllen. Ein Jahr später sollen die Unternehmen ab 500 Beschäftigten in die Pflicht genommen werden. Der Hochrisikobereich wäre ein Jahr später ab 2030 an der Reihe.

 

Anwendungsbereich

Während das LkSG erst ab 1.000 Arbeitnehmern greift, setzt CS3D viel früher an. Die Lieferkettenrichtline gilt gleichermaßen für Personen- und Kapitalgesellschaften

  • ab 500 Arbeitnehmern oder einem Umsatz ab 150 Millionen Euro weltweit. Für Drittstaatenunternehmen zählt nur der Umsatz von 150 Millionen Euro in der EU, egal wie viele Arbeitnehmer sie haben. Beide Kriterien gelten auch dann für das Mutterunternehmen, wenn nur der Konzern sie erfüllt.

  • Für Risikobetriebe mit mindestens 20 Millionen Euro Umsatz in diesem Bereichen, reichen 40 Millionen Euro Gesamtumsatz oder 250 Mitarbeiter aus. Für Unternehmen aus Drittländern fällt wieder der Schwellenwert für Arbeitnehmer weg.

  • Für Lizenz- und Franchisegeber mit gemeinsamer Marke („common identity“) beginnt sie ab 7,5 Millionen Euro Lizenzgebühren und 40 Millionen Euro Vorjahresumsatz.

Alle Werte müssen zwei Mal hintereinander im Vor- und Vorvorjahr erreicht werden. Arbeitnehmer werden nicht nach Köpfen sondern Vollzeitäquivalenten gezählt („Full Time Equivalent“, FTE).

 

Netzverweise

 

Autor: Florian Thomas Hofmann, Data Privacy Legal Consultant

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Florian Thomas Hofmann